Satzung

Satzung TC Elze-Bennemühlen e.V.

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name und Sitz

Der am 19.10.81 gegründete Tennisverein führt den Namen Tennisclub Elze-Bennemühlen (TC Elze-Bennemühlen). Der Verein hat seinen Sitz in der Wedemark, O.T. Elze. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissports und Förderung von Freizeit- und Breitensport als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit sowie der allgemeinen Jugendarbeit.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

Der Verein ist Mitglied des regionssportbund hannover e.V. und des Tennisverband Niedersachsen – Bremen e.V..

Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Der Vorstand kann jedoch bei Bedarf eine Vergütung nach der Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3, Nr. 26a EStG beschließen.

 

II. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Als ordentliches Mitglied gelten alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Berücksichtigung des Lebensalters.

Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben können auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb Mitgliedschaft

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 5 Ende Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Jahres zu erfüllen.

Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand des Vereins und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein, auch am Vereinsvermögen. Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  1. Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
  2. wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die zuletzt dem Verein genannte Anschrift,
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied ist zur Antragstellung berechtigt. Über das Verfahren der Ausschließung ist das Mitglied zu informieren. Dabei ist die Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen, in Textform Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand auch unter Berücksichtigung einer eingegangenen Stellungnahme. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied in Textform unter der Angabe des Grundes mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Klage vor einem ordentlichen Gericht bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6 Beiträge

Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Die Beitragsordnung regelt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sowie die Erhebung von Umlagen und Arbeitsleistungen. Diese können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für außerordentliche Mitglieder können besondere Regelungen festgelegt werden.

Der Jahresbeitrag wird alljährlich von der Mitgliederversammlung im Voraus bestimmt. Auch kann die Mitgliederversammlung im Bedarfsfall die Erhebung einer Umlage mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

 

$ 7 Ordnungsgewalt des Vereins

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur sportlichen Benutzung zur Verfügung.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsregeln und die Vorgaben der Vereinsordnungen sowie die Verbandsregeln zu berücksichtigen und einzuhalten. Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins sind Folge zu leisten beziehungsweise zu beachten.

Anliegen des Vereins ist es, ein sportliches und faires Verhalten der Mitglieder untereinander und gegenüber sportlichen Wettbewerbern zu gewährleisten. Dazu gehört das ordnungsgemäße Verhalten auf den Anlagen des Vereins.

Das Fehlverhalten eines Mitglieds kann folgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: Verwarnung, Verweis, Ordnungsgebühr bis zu 300.- Euro, befristeter Ausschluss von der Nutzung der Sporteinrichtungen sowie vom Trainings- und Übungsbetrieb, Sperrung für Wettkämpfe, Turniere und sportliche Veranstaltungen sowie Enthebung aus dem Amt. Die Ermittlungen zum Sachverhalt und das Verfahren werden vom Vorstand eingeleitet. Hält der Vorstand, nach Einholung der Stellungnahme der betroffenen Person, die Verhängung einer Vereinsstrafe für notwendig, ist diese dem Mitglied in Textform zu übermitteln.

Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften verhängt, sind diese verpflichtet die Maßnahme zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein einzelnes Mitglied verursacht worden, hat dieses die Maßnahme zu tragen und den Verein im Innenverhältnis frei zu stellen.

Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

 

III. Organe des Vereins:

§ 8 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, Vereinsvorstand und der Vorstand nach § 26 BGB (Vorstand und Vertretung)

 

§ 9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zu Beginn des Jahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich in Textform - alternativ elektronisch, auf der Homepage des Vereins oder durch eine Anzeige in der Regionalzeitung - an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
  a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes,
  b) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  c) Festsetzung der Beiträge und eventueller Umlagen und Arbeitsleistungen
  d) anstehende Wahlen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der (Vereins-)Vorstand grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht. Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von mindestens 10% der Mitglieder zu stellen. Die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 gelten entsprechend.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Unabhängig hiervon kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung in Textform mit einer Begründung vorliegen. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Als Dringlichkeitsanträge werden nur solche Anträge anerkannt, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei den Wahlen des Vereins bis zum 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendwarts haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.

 

 IV. Leitung des Vereins:

§ 10 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Sportwart und dem Jugendwart. Eine Personalunion des Kassenwartes mit anderen Funktionen ist nicht zulässig.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 1. Vorsitzender und Sportwart werden in geraden, die anderen Vorstandsmitglieder in ungeraden Jahren gewählt. Die Aufgliederung sichert in jedem Fall die Funktion des Gesamtvorstandes. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, einberufen und geleitet.

 

§ 11 Vorstand gemäß § 26 BGB

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den Kassenwart vertreten.

Bei Kassengeschäften vertritt der Vorstand (§ 11) gemeinsam handelnd den Verein.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:

1) Bewilligung von Ausgaben,
2) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
3) die Aufnahme, den Ausschluss und die Bestrafung von Mitgliedern,
4) alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

 

§ 13 Beschlüsse

Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Im Vorstand und in Ausschüssen ist eine Übertragung des Stimmrechts ausgeschlossen. Bei Mitgliederversammlungen darf das Stimmrecht nur an ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied übertragen werden.

Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Genehmigung kann in einzelnen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen.

 

§ 14 Vorstandssitzungen

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratender Teilnehmer beizuwohnen.

 

§ 15 Tätigkeitsbereiche des Vorstandes

Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden. Der Kassenwart hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.

Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.

 

§ 16 Ausschüsse

Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden für den laufenden technischen Spiel- und Sportbetrieb Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu wählen sind (z.B. Jugendausschuss, Frauenausschuss usw.). Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

 

§ 17 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre und ist um ein Jahr versetzt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

 V. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 18

Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

VI. Vermögen des Vereins

§ 19

Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder eine andere gemeinnützige Körperschaft, die es zur Förderung des Sports zu verwenden haben.

Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. Vorsitzende und der Kassenwart als Liquidatoren des Vereins bestellt.

 

VII. Datenschutz

§ 20

Bei Vereinseintritt werden die Daten des Mitglieds –Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefon/Fax, E-Mail - im EDV-System des Vereins gespeichert. Jedes Mitglied erhält eine Vereinsnummer. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt und werden vom Verein grundsätzlich nur intern verwandt.

Als Mitglied des Tennisverbands Niedersachsen – Bremen e.V. ist der Verein verpflichtet, alle für den Sportbetrieb relevanten Daten seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Mitglieder des Vorstandes werden zusätzlich mit ihrer Vereinsfunktion gemeldet. Ergebnisse von Punktspielen und Turnieren werden ebenfalls an den Verband gemeldet.

Der Verein ist berechtigt die regionale/ überregionale Presse und andere Medien über Sportergebnisse und besondere Ereignisse zu informieren. Diese Informationen werden auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Das Vereinsmitglied kann einer derartigen Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein weitere Veröffentlichungen und entfernt die Daten von der Homepage.

Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage/ Vereinszeitung/ Infotafel im Vereinsheim bekannt gemacht werden.

Mitgliederlisten werden ausschließlich an den Tennisverband Niedersachsen – Bremen e.V., den Vorstand und Vereinsmitglieder mit Funktionen, für die die Kenntnis der Mitgliederdaten erforderlich ist, ausgehändigt.

Der Verein ist berechtigt seinen Sponsoren einmal jährlich eine Mitgliederliste mit den Namen und Anschriften der Vereinsmitglieder auszuhändigen. Jedes Mitglied kann der Weitergabe widersprechen. In diesem Falle werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Liste entfernt.

Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt. Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.

 

VIII. Geschäftsjahr:

§ 21

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

IX. Gültigkeit der Satzung

§ 22

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01. Februar 2019 beschlossen.

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die bisherige Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung und zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Wedemark, Februar 2019